Zuchtordnung
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Zuchtordnung Internationaler Shih-Tzu-Club e.V.

- gültig ab 01.07.2018 -

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeines
II. Zuchtrecht

1. Züchter
1. Mieter von Hündinnen zu Zuchtzwecken
2. Verkauf von belegten Hündinnen

III. Zuchtberatung, Zuchtkontrolle

1. Zuchtberatung
2. Zuchtbuchamt / Zuchtleitung
3. Zuchtwarte
4. Zuchtwartordnung

IV. Zucht, Zuchtvoraussetzungen

1. Allgemeines
2. Zuchtzulassung, Körung
3. Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
4. Häufigkeit der Zuchtverwendung, Wurfstärke
5. Inzestzucht
6. Zur Zucht nicht zugelassene Hunde
7. Verwendung von Auslandsrüden

V. Zwingernamen, Zwingernamenschutz

1. Bedeutung
2. Verzicht auf einen Zwingernamen
3. Zwingernamenschutz

4. Geltung des Zwingernamens

VI. Deckakt

1. Pflichten des Deckrüdenhalters
2. Pflichten des Hündinnenbesitzers

VII. Zuchtkontrollen und Wurfmeldungen

1. Wurfmeldung
2. Mitteilung an den Deckrüdenbesitzer
3. Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuchamt
4. Allgemeine Pflichten des Züchters
5. Wurfkontrolle
6. Wurfabnahme

VIII. Zuchtbuch

1. Allgemeines
2. Eintragung in das Zuchtbuch
3. Eintragungssperre
4. Anerkennung anderer Zuchtbücher
5. Angaben über Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern

IX. Ahnentafeln

1. Allgemeines
2. Eigentum an der Ahnentafeln
3. Besitzrecht
4. Beantragung der Ahnentafel
5. Auslandsanerkennung (Anerkennung für das Ausland durch den VDH)
6. Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln
7. Eigentumswechsel 

X. Register
XI. Gebührenordnung
XII. Verstöße
XIII. Verschiedenes
XIV. Schlussbestimmungen

I. Allgemeines

Zweck des Internationaler Shih Tzu Club e.V. (ISTC) ist die Reinzucht der Rasse Shih Tzu in
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes und
rassetypischen Wesens sowie die Erhaltung und Förderung ihrer Leistungseigenschaften nach
dem bei der F.C.I. hinterlegten Standard.

Erbliche Defekte und Krankheiten werden vom ISTC erfasst, bewertet und planmäßig

züchterisch bekämpft.

Das Internationale Zuchtreglement der Federation Cynologique Internationale (F.C.I.) und die

Zuchtordnung des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH) sind für alle Mitglieder
des ISTC verbindlich. 

II. Zuchtrecht


1. Züchter
Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zum Zeitpunkt des
Belegens.


2. Mieter von Hündinnen zu Zuchtzwecken
2.1 Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme. Sie bedarf der vorherigen
Zustimmung des Zuchtbuchamtes und muss züchterisch ausreichend mit der Festigung der
eigenen Zuchtbasis begründet werden. Daher ist dem Zuchtbuchamt rechtzeitig vor dem
Deckakt ein schriftlicher Vertrag über das Zuchtverhältnis vorzulegen.


2.2 Die Hündin sollte ab dem Deckakt bis zur Wurfabnahme im Gewahrsam des Mieters sein.
Dies ist vom Zuchtwart zu prüfen und dem Zuchtbuchamt zu bestätigen.


2.3 Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch
und/oder das Register des ISTC gesperrt ist, dürfen nicht zur Zuchtmiete herangezogen
werden.


3. Verkauf von belegten Hündinnen
Nach der Eigentumsübertragung einer belegten Hündin gilt der neue Eigentümer als Züchter.
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III. Zuchtberatung und Zuchtkontrolle 

1. Zuchtberatung

Vorstand und Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des ISTC zur Beratung in
Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der
Zuchtordnung.


2. Zuchtbuchamt / Zuchtleitung
2.1 Der Zuchtbuchführer / die Zuchtleitung (VIII, Abs. 1a) ist für die Überwachung aller
Zuchtangelegenheiten verantwortlich und verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen, deren
Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und – wo erforderlich – deren Bekämpfung zu
veranlassen.
2.2 Der Zuchtbuchführer / die Zuchtleitung kontrolliert die Zucht und die Einhaltung der
Zuchtbestimmungen, ist für sämtliche Wurfabnahmen und Wurfkontrollen gegenüber der
Mitgliederversammlung des ISTC verantwortlich und arbeitet unmittelbar mit allen Personen,
die diese Kontrollen und Abnahmen vernehmen in allen Belangen der Zuchtwarttätigkeit
unmittelbar, u.U. auch weisungsgebend, zusammen.


3. Zuchtwarte
3.1 Der ISTC ist verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen und
funktionsspezifischen Kenntnissen der Zuchtwarte auf dem neusten Stand zu halten.


3.2 Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in
Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der
Zuchtbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Für den Aufbau einer Organisation von
Zuchtwarten sowie für deren Weiterbildung ist der Vorstand des ISTC zuständig.


3.3 Zum Zuchtwart kann nur ein Mitglied des ISTC von Vorstand des ISTC ernannt werden,
das neben Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung und züchterischer
Erfahrung (mindestens drei eigene Würfe) die vom ISTC festgesetzten Grundkenntnisse in
Zuchtwesen und Vererbung sowie hinreichende praktische Erfahrung in der Abwicklung von
Wurfabnahmen nachgewiesen hat.


4. Zuchtwartordnung 

I. Grundsätze 

1.Bestimmungen
1.1 Zweckbestimmung
Diese Ordnung regelt die Ausbildung und Tätigkeit der Personen, die durch Zucht- und
Wurfkontrollen die nach der VDH-Satzung, der VDH-Zuchtordnung sowie der ISTC-Satzung
und der ISTC-Zuchtordnung geforderte kontrollierte Zucht der Shih Tzu sicherzustellen.
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1.2 Stellung zu den Satzungen und Ordnungen
Diese Ordnung ist ein Regelwerk zur Ergänzung der ISTC-Zuchtordnung. Änderungen dieser
Ordnung unterliegen denselben Anforderungen wie Änderungen der ISTC-Zuchtordnung.


2. Das Amt des Zuchtwartes und seine Ordnungen
Zuchtwarte erfüllen eine entscheidende Aufgabe in der kontrollierten Rasse-Hundezucht, wie
sie in der F.C.I. und dem VDH betrieben werden. Die Zuchtwarte können diese Beratungsund
Kontrollfunktion nur erfüllen, wenn sie über charakterliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und großen kynologischen Sachverstand verfügen.


3. Begriffdefinitionen
3.1 Zuchtleiter
Siehe Zuchtordnung § III. / Abs. 2.b)


3.2 Zuchtwarte
Zuchtwarte sind die nach §7 Abs. 2.1 der VDH-Zuchtordnung vom Internationaler Shih Tzu
Club e.V. zu benennenden „qualifizierten Personen“ für Wurfkontrollen und Wurfabnahmen.


3.3 Zuchtwartanwärter
Person, die zur Ausbildung zum Zuchtwart zugelassen ist.


3.4 Wurfkontrolle (Wurfbesichtigung)
Wurfkontrollen ohne Wurfabnahme innerhalb der ersten 3 Lebenswochen, Überprüfung von
Haltungsbedingungen und ggf. Auflagen.


3.5 Wurfabnahmen
Die Kontrolle eines Wurfes, der Aufzuchtbedingungen, der übrigen Zuchttiere und der
Mutterhündin etc. nach der ISTC-Zuchtordnung. Sie beinhaltet die Tätowierung der Welpen
bzw. die Kontrolle der Tätowierungsnummern, wenn die Tätowierung von Dritten
vorgenommen wurde.


3.6 Neuzwingerabnahme
Die erstmalige Kontrolle einer neuen Zuchtstätte. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse der
Zuchtstätte, der Zustand und die Haltung der Zuchttiere sowie die notwendigen

Grundkenntnisse des Neuzüchters zu prüfen und Hilfen aufzuzeigen.


3.7 Kontrollen von Zuchtstätten
Anlaßkontrollen einer Zuchtstätte um Verdachtsmomente zu erhärten bzw. zu entkräften oder
um die Erfüllung von Auflagen zu überprüfen.

II. Tätigkeiten des Zuchtwartes


1. Aufgaben des Zuchtwartes
1.1 Beratung der Züchter
Beratung der Züchter hinsichtlich Art- und rassegerechter Haltung, Gestaltung der
Zuchtstätte, Fachliteratur und Gesundheitsfürsorge.
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1.2 Kontrollmaßnahmen
Wurfbesichtigungen, Wurfabnahmen, Neuzwingerbesichtigung und Zwingerkontrolle in
Absprache oder auf Anordnung des Zuchtleiters in Abstimmung mit dem Vorstand tätig.


2. Stellung des Zuchtleiters
2.1 Zuständigkeit
Der Zuchtwart wird im Falle von Neuzwingerbesichtigung und Zwingerkontrolle in
Absprache oder auf Anordnung des Zuchtleiters in Abstimmung mit dem Vorstand tätig.


2.2 Begrenzung der Tätigkeit bei einem Züchter
Der Zuchtleiter hat dafür Sorge zu tragen, das durch persönliche Beziehungen zwischen
Züchter und Zuchtwart keine Beeinträchtigung der nur dem ISTC verpflichteten
Kontrollfunktion der Zuchtwarttätigkeit, so z.B. durch Interessenkonflikte, gegeben ist.


3. Fortbildung
3.1 Generelle Verpflichtung zur Fortbildung
Jeder Zuchtwart ist verpflichtet, sich kynologisch weiterbilden. Hierzu gehört insbesondere,
dass er sich selbständig über Änderungen der ihn betreffenden Ordnungen und Satzungen auf
dem neusten Stand hält, aber den betreuten Rassen und den jeweils aktuellen Anforderungen
an die Gesundheitsvorsorge vertraut ist.


3.2 Zuchtwarttagungen des ISTC
Der Zuchtleiter beruft mindestens einmal in zwei Kalenderjahren eine Zuchtarttagung ein.
Diese Tagung wird vom Zuchtleiter geleitet. Die Teilnahme ist für jeden ISTC-Zuchtwart
Pflicht.


3.3 VDH-Zuchtwarttagung
Die jährlich stattfindenden Zuchtwarttagungen sind besonders geeignet den
Erfahrungsaustausch unter den Zuchtwarten zu fördern. Sie sollten deshalb von ISTCZuchtwarten regelmäßig besucht werden.


4. Disziplinarmaßnahmen / Streichung von der Zuchtwartliste
4.1 Bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen des ISTC oder des VDH oder der
F.C.I., oder wenn der Zuchtwart innerhalb von zwei Jahren keine Zuchtwarttätigkeit
durchgeführt hat, kann der ISTC-Vorstand den Zuchtwart von der Zuchtwartliste streichen.


4.2 Bei erheblichen Zuchtverstößen ist der Zuchtwart vom ISTC-Vorstand von der ISTCZuchtwartliste zu streichen.

III. Zuchtwartausbildung und –prüfung


1. Voraussetzungen


1.1 Persönliche Voraussetzungen zur Bewerbung
Folgende Bedingungen sind vom Zuchtwartbewerber nachzuweisen:


1.1.1. Mindestens drei Jahre Mitgliedschaft im ISTC
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1.1.2 Wenigsten drei eigenverantwortlich gezüchtete und im persönlichen Gewahrsam
aufgezogene Würfe.


1.2 Zulassung zur Ausbildung
Der Vorstand des ISTC ernennt Bewerber, die die Voraussetzungen erfüllen zu
Zuchtwartanwärtern. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die höchstens zweijährige Ausbildung.


2. Ausbildung


2.1 Zahl und Art der verpflichtenden Lehrzuchtwarttätigkeiten
Es sind mindestens 3 Lehrzuchtwarttätigkeiten (3 Wurfkontrollen und 3 Wurfabnahmen) mit
einem zugelassenen ISTC-Zuchtwart durchzuführen.


2.2 Dokumentation / schriftliche Berichte
Drei Zuchtarttätigkeiten sind auf den entsprechenden Formblättern vom Zuchtwartanwärter zu
dokumentieren. Sie werden vom betreuenden Zuchtwart und vom Zuchtleiter als korrekt
gegengezeichnet und beim Zuchtbuchamt hinterlegt.


2.3 Besuch von Tagungen (ISTC-Zuchtwarttagung / VDH-Zuchtwarttagung)
innerhalb der Zuchtwartausbildung ist die Teilnahme an einer ISTC-Zuchtwarttagung oder
einer VDH-Zuchtwarttagung nachzuweisen.


3. Zuchtwartprüfung


3.1 Prüfungsschema


3.1.1 Grundlage der Genetik


3.1.2 Trächtigkeit, Geburt, Welpenaufzucht


3.1.3 ISTC-, VDH- und F.C.I.-Ordnungen, Tierschutzgesetz


3.2 Ernennung

Unmittelbar nach Feststellung des positiven Prüfungsergebnisses ernennt der Zuchtleiter den
Prüfling förmlich zum Zuchtwart und setzt ihn auf die Zuchtwartliste des ISTC.


4. Ausnahmen


Eventuelle Ausnahmen / Abweichungen der Bedingungen III., 1-3 kann der Vorstand
beschließen.

IV. Zucht, Zuchtvoraussetzungen


1. Allgemeines


Es darf nur mit reinrassigen, gesunden und wesensfesten Shih Tzu gezüchtet werden, die vom
VDH (F.C.I.) anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende Registrierbescheinigungen haben.


1.1 Voraussetzung für alle Zuchtmaßnahmen sind:
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1.1.1. internationaler Schutz eines Zwingernamens für den Züchter
1.1.2. gute Konstitution, Kondition und Gesundheit der Tiere
1.1.3. die Bestätigung, dass die Forderungen des ISTC hinsichtlich der Freiheit der Tiere von
erblichen Defekten erfüllt sind
1.1.4. gegebenenfalls Genehmigung der Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz § 11 Abs.
1, Nr. 3a
1.1.5 Haltungs- und Aufzuchtbedingungen
Der Shih Tzu ist ein Gesellschafts- und Familienhund. Zwinger- und Käfig-
/ Boxenhaltung ist untersagt. Bei der Aufzucht von Welpen ist sicherzustellen, dass
ausreichend Platz vorhanden und regelmäßiger Kontakt zum Züchter und dessen Umfeld
gegeben ist. Es ist Hygiene und eine den Welpen angemessene Ernährung zu gewährleisten.
Gleiches gilt für alle vom Züchter gehaltenen Hunde.


Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen obliegt den Zuchtwarten des ISTC oder
vom ISTC beauftragten Zuchtwarten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Züchter den
genannten ehrenamtlichen Helfern des ISTC Zutritt zu der Zuchtstätte zu gewähren.


Bevor ein Züchter mit seiner Shih Tzu – Zucht im ISTC e. V. beginnen darf, bedarf es der
Besichtigung der Zuchtstätte durch einen Zuchtwart. Gleiches gilt, wenn durch den ISTC e.V. ein Züchter übernommen werden soll oder wenn ein Züchter einen Wohnsitzwechsel
vornimmt. Eine erneute Besichtigung kann auch angezeigt sein, wenn bei einem Züchter
eine Zuchtpause von mehr als 5 Jahren eingetreten ist.


Sofern der Züchter nicht im eigenen Haus lebt, muss eine schriftliche Genehmigung des
Hausbesitzers oder der Eigentümergemeinschaft zur Hundehaltung und Hundezucht
vorgelegt werden. Die Züchter sind verpflichtet, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jede
Namens- und Anschriftsänderung dem Internationalen Shih Tzu e.V. innerhalb von 2 Wochen
mitzuteilen.


Hält der Zuchtwart eine angemessene Änderung der Haltungs- und Aufzuchtbedingungen für erforderlich, hat der Züchter diese innerhalt einer gesetzten Frist zu erfüllen.


2. Zuchtzulassung, Körung


Wie aus Ziff. IV.1. ersichtlich, werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die dem
Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und
Konstitution genügen.


2.1 Die Zuchtzulassung darf nur von ISTC-Spezialrichtern erteilt oder verweigert werden.


2.1.1. Voraussetzung für die Zuchtzulassung ist für Rüden und für Hündinnen die positive
„Zuchttauglichkeitsbewertung“ (ZTB-Formblatt) durch einen ISTC-Spezialrichter. ISTC Zuchtzulassungsveranstaltungen finden bei Bedarf in Anschluss von Ausstellungen statt,
welche vom ISTC betreut werden und ein ISTC- Spezialrichter anwesend ist.


Zuchttauglichkeitsbewertungen sind jährlich zur Clubsiegerausstellung und zur
Jahreshauptversammlung des ISTC möglich. (Termine zur Zuchttauglichkeitsbewertung werden im „Panorama“ und auf der ISTC-HP veröffentlicht.)


2.1.2. Die ZTB dient einzig der grundsätzlichen Zuchtzulassung, die auf der Ahnentafel
eingetragen wird (= „Sehr Gut“ /linke Rubrik auf der AT)
2.1.3. Kann eine grundsätzliche Zuchttauglichkeit bei der ZTB noch nicht ausgesprochen
werden, besteht die Wiederholungsmöglichkeit der ZTB zu einem späteren Zeitpunkt, was auf
dem ZTB-Formular vom ISTC-Richter vermerkt wird. Kriterien hierfür können z.B. sein:
-noch nicht abgeschlossenes Wachstum und Festigkeit des Hundes
-momentane schlechte Verfassung des Hundes
2.1.4. Hunde, die begründet von der Zucht ausgeschlossen werden, sind mit Namen und
Zuchtbuchnummer den Kollegialvereinen, die dieselbe Rasse betreuen mitzuteilen.
2.1.5. Hunde, die auf einer Ausstellung – frühestens am Tag der ZTB – unter einem ISTC Spezialzuchtrichter die Formwertnote „Vorzüglich“ erlangen, bekommen diesen Formwert
ebenfalls auf der Ahnentafel eingetragen mit einer Körnummer / rechte Rubrik auf der AT.
2.1.6. gelöscht
2.1.7. Hunde mit sichtbaren oder nachträglichen Fehlern sind von der Zucht auszuschließen.
Eine gegebene Zuchterlaubnis wird von der Zuchtbuchstelle / Zuchtleitung zurückgezogen.
2.1.8 Für die Eintragung der Zuchttauglichkeit wird eine Gebühr laut Gebührenordnung
erhoben. Die Eintragung der Körung „Vorzüglich“ ist kostenlos.


2.2. Einzelbeurteilung bezüglich Zuchttauglichkeit


2.2.1. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit durch Einzelbeurteilung eines ISTCRichters
eine Zuchtzulassung (keine Körung) für eine einmalige Deck-/bzw. Wurfverwendung zu erhalten. Der Hund muss hierzu einem ISTC-Spezialrichter vorgestellt werden, welcher einen Bericht (Einzelbeurteilung) über den entsprechenden Hund erstellt. Es ist hierzu der entsprechende Vordruck des ISTC zu verwenden. (Original des Berichtes erhält der Eigentümer des Hundes, Durchschläge der amtierende ISTC-Spezialrichter sowie die Zuchtbuchstelle / Zuchtleitung des ISTC.
2.2.2. Die Gebühr für die Einzelbeurteilung laut Gebührenordnung, ist an den Spezialrichter
sofort zur Weiterleitung an die Zuchtbuchstelle des ISTC auszuhändigen ist. Der ISTCRichter
ist berechtigt, anfallende Kosten – entsprechend dem Abrechnungsmodus der Wurfabnahmekosten der Zuchtordnung des ISTC – dem Eigentümer des Hundes in Rechnung
zu stellen.
2.2.3. Die einmalige Zuchtzulassung bedeutet für
Hündinnen – Aufzucht eines Wurfes
Rüden – 1 Deckakt
2.2.4. Unabhängig von Erfolg oder Mißerfolg sind für eine weitergehende Zuchtzulassung die
Bedingungen für eine Zuchttauglichkeit bzw. Körung nach der Zuchtordnung des ISTV zu
erfüllen.


3. Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere


3.1 Hündinnen = 15 Monate beim ersten Deckakt


3.2 Rüden = 12 Monate beim ersten Deckakt


3.3 Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr belegt werden.
Stichtag ist der Decktag.

3.4 Ausnahmen hiervon dürfen nur in mit dem Interesse der Rasse begründbaren Einzelfällen
auf schriftlichen Antrag (so rechtzeitig vor der Hitze, das alle zur Genehmigung notwendigen
Voraussetzungen geprüft werden können) gestattet werden.


4. Häufigkeit der Zuchtverwendung, Wurfstärke


4.1 Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Kalenderjahr aufziehen. Stichtag ist der
Wurftag. Eine Begrenzung der Wurfstärke ist nach §1 des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar.


4.2 Bei großen Würfen (Aufzucht von 5 Welpen und mehr Welpen erhält sie eine Zuchtpause
von 12 Monaten, gerechnet von Deckakt zu Deckakt.


5. Inzestzucht


Paarungen von Verwandten ersten Garde (Vater/Tochter, Mutter/Sohn, Wurfgeschwister, aber
auch Hunde aus vorherigen oder späteren Paarungen derselben Eltern) sind nicht gestattet.
Halbgschwisterverpaarungen bedürfen der Ausnahmegenehmigung.


6. Zur Zucht nicht zugelassene Hunde


6.1 Hierzu gehören Hunde, die dem Rassestandard nicht entsprechen und insbesondere solch
mit zuchtausschließenden Fehlern, z.B. (Wesensschwäche), angeborene Taubheit oder
Blindheit, Hasenschrate, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA,
Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, festgestellte schwere Hüftgelenks-
Dysplasie, Patellaluxation, blaue Augen, Knickruten, angeborene Stummelruten und
Überbiss.


6.2. Hunde mit sichtbaren oder nachträglich erkennbaren vererblichen Fehlern sind von der
Zucht auszuschließen. Eine eventuell erteilte Zuchtzulassung bzw. Körung kann von dem
Zuchtbuchamt / Zuchtleitung entzogen werden.


7. Verwendung von Auslandsrüden


Werden im Ausland stehende Deckrüden zur Zucht verwendet, ist ein Richterbericht mit dem
entsprechenden notwendigen Formwert „V“ (vorzüglich) oder „SG“ (sehr gut) vorzulegen
(evtl. AT und Champion-Urkunde)


Auslandsrüden, die in Deutschland stehen und zum Deckeinsatz im ISTC kommen, benötigen
eine deutsche Zuchtzulassung.

V. Zwingernamen, Zwingernamenschutz


1. Bedeutung


1.1. Der Internationale Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim Zuchtbuchamt
des ISTC beantragt, wird beim VDH beantragt und durch die FCI erteilt. (nationale
Zwingernamen bis einschließlich 31.12.2014 haben bestand)


1.2. Zwingernamen, die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde
eingetragen werden, die der Wurfkontrolle des VDH-Rassehunde-Zuchtvereins unterliegen.
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1.3. Zwingernamen, die zuvor außerhalb der FCI benutzt wurden, können für
Zuchtmaßnahmen innerhalb des ISTC weder geschützt noch benutzt werden.


2. Verzicht auf einen Zwingernamen


Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber
der Zuchtbuchstelle verzichtet werden; jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein
anderer Name geschützt werden.


3. Zwingernamenschutz


3.1. Der ISTC führt Nachweis über die von ihn geschützten Zwingernamen.


3.2. Zwingernamen werden durch die FCI geschützt. Der internationale Zwingernamenschutz
ist vom Züchter über die Zuchtbuchstelle des ISTC formlos beim VDH zu beantragen (3
Vorschläge einreichen – auch eine Ablehnung der Vorschläge durch die FCI ist
kostenpflichtig!)


3.3. Durch die FCI zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch
die FCI geschützten Zwingernamen unterscheiden.


3.4. Der Zwingernamenschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht die
Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragt.


3.5. Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters oder nach ihrer
Aufgabe nicht an andere Züchter vergeben.


3.6. Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung des
Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen sind nur durch Erbfolge oder entsprechende
vom ISTC zu genehmigende vertragliche Regelung möglich.


3.7. In Ahnentafeln aus dem Ausland übernommener Hunde werden nur die dort geschützten
Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen.


3.8. Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters
eingetragen werden, sofern dieser als Züchter gelten kann (Zuchtrechtübertragung).


3.9. Bei Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur in dem FCI Landesverband
geschützt werden, bei dem auch die Wurfeintragung erfolgen muß. Bei Auflösung von
Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.


3.10. Für Hunde ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom VDH anerkannten
Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes bei seinem Rassehunde-Zuchtverein einen
Beinamen beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem
Rufnamen des Hundes in Klammer beizufügen.


4. Geltung des Zwingernamens


4.1. FCI geschützte Zwingernamen gelten für alle Rassen.


4.2 Die Bildung von Zwingergemeinschaften über FCI-Landesgrenzen hinweg bedarf der
Genehmigung des VDH und des anderen zuständigen Landesverbandes, wobei vertragliche
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Regelungen über Zwingernamen und Eigentumsrecht als Genehmigungsvoraussetzung
vorzulegen sind. Anträge hierfür sind über den ISTC bei VDH einzureichen.


4.3. Haben mehrere Personen Eigentumsrechte am Rüden bzw. der Hündin, kann das
Zuchtrecht von einem Eigentümer nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine
Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt
werden, unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehunde-Zuchtvereinen des
In- und Auslandes.


4.4 Der Züchter verpflichtet sich mit der Beantragung eines geschützten Zwingernamens,
ausschließlich Shih Tzu für den ISTC zu züchten und nur in dessen Zuchtbuch einzutragen.
Züchtet er auch andere Rassehunde, ist er verpflichtet, diese bei einem diese Hunderasse
betreuenden VDH-Mitgliedsverein eintragen zu lassen. Die Zucht von nicht vom VDH
betreuten Rassen ist verboten und kann unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen mit
Zuchtverbot belegt werden.


4.5. Vor der Übersendung der Zwingerschutzkarte, bei Wohnungswechsel und nah
Zuchtpausen von mehr als 3 Jahren sind die Haltungs- und voraussichtlichen
Aufzuchtbedingungen durch den zuständigen Zuchtwart auf Übereinstimmung mit den
Anforderungen (IV. Punkt 1.1-5) des ISTC hin zu überprüfen, wenn es nach den der
Zuchtleitung bekannten Umständen erforderlich schein. Die Übereinstimmung sind dem
Zuchtbuchamt /Zuchtleiter durch den zuständigen Zuchtwart auf entsprechenden Formblatt
des ISTC zu bestätigen.


4.6. Die Züchter sind verpflichtet, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen jede Namens- und
Anschriftenänderung dem ISTC unverzüglich mitzuteilen.

VI. Deckakt


Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von Zuchtrüden und –hündinnen sind
eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. und VDH beschrieben und gelten für
diese unmittelbar. Die Halter sind verpflichtet, sich über diese Bestimmungen und ihre
Fortgeltung oder Änderung selbstständig zu unterrichten. Verstöße dagegen können mit
Zuchtverbot belegt werden.


Die Halter von Zuchtrüden und –hündinnen haben zudem in einer gemeinsamen, schriftlichen
Erklärung zu bestätigen, dass sie ihrer Unterrichtungspflicht nachgekommen sind.


Halte im Sinne des §6 ist, wer Eigentum oder Besitz an den zur Zucht herangezogenen
Rüden/ Hündinnen ist.


1. Pflichten des Deckrüdenhalters


Rüden, denen des Zuchtbuch oder Register des ISTC gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht
herangezogen werden.


1.1 Allgemeines


1.1.1 Vor jedem Deckakt hat sich der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein
Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzung des ISTC erfüllen.
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1.1.2 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von Zuchtrüden und –hündinnen sind
eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. und VDH beschrieben. Abweichungen
sind schriftlich zu vereinbaren.


1.1.3 Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich Angelegenheit
zwischen Züchter und Deckrüdenhalter. Um Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche
Vereinbarungen empfohlen.


1.2 Deckbuch


1.2.1 Jeder Halter eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Art und Umfang der
Eintragungen sind aus dem VDH-Zwingerbuch, Abteilung „Deckrüden“, Teil 2 ersichtlich.;
Angaben über Deckvorgänge, Deckrüden und belegte Hündinnen sind unverzüglich
festzuhalten, wie z.B. auch Zu- und Abgänge sind unverzüglich festzuhalten., wie z.B. auch
Zu- und Abgänge mit Angabe von Wurftag, Zuchtbuchnummer, Chipnummer, Haarart und
Farbe, Angaben über die Zuchttauglichkeit und evtl. Leistungskennzeichen ; Namen und
Anschrift des Halters, Decktage, Wurfergebnisse.
1.2.2 Das Deckbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.
1.2.3 Zuständige Zuchtwarte und Zuchtleiter haben jederzeit das Recht, das Deckbuch zur
Einsicht anzufordern.


1.3 Deckmeldung


Der Halter eines Rüden bestätigt den Deckakt auf der Deckkarte – der Deckrüdenbesitzer
sendet diese unverzüglich dem ISTC-Zuchtbuchamt – und ebenfalls auf dem Formular
„Deckbescheinigung und Wurfeintragungsantrag“, der zunächst bei Züchter verbleibt und erst
nach der Wurfabnahme an das Zuchtbuchamt zu senden ist.


1.4 Künstliche Besamung
1.4.1 Künstliche Besamung ist zur Verbesserung der Rasse in Ausnahmefällen möglich. Sie
bedarf der Genehmigung durch das Zuchtbuchamt / Zuchtleitung.
1.4.2 Für das Verfahren gilt Punkt 12 des Zuchtreglements der F.C.I. Die danach
erforderlichen Atteste sind an den ISTC zu übersenden.


2. Pflichten des Hündinnenbesitzers


Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von Personen stehen, denen das Zuchtbuch oder
Register des ISTC gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen werden.


2.1 Allgemeines


Vor jedem Deckakt hat sich der Halter einer Hündin davon zu überzeugen, dass seine Hündin
und der Deckrüde die Zuchtvoraussetzungen des ISTC erfüllen.


2.2 Zwingerbuch
2.2.1 Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen. Art und Umfang der Eintragungen, die
über die in 1.2 aufgezählten Informationen hinausgehen, sind aus dem VDH-Zwingerbuch
ersichtlich.
2.2.2 Zuständige und Zuchtbuchführer / Zuchtleiter haben jederzeit das Recht,
das Zwingerbuch zur Einsicht anzufordern. Zuchtwarte
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2.3 Mitteilungen von Deckakten
Der Züchter muss dem Zuchtbuchamt des ISTC den Deckakt unverzüglich mitteilen.
Verwendung eines entsprechenden Vordrucks des ISTC (Deckmeldung) wird dringend
empfohlen. Sollte die Deckmeldung bereits von dem Deckrüdenhalter abgegeben worden
sein, ist keine weitere Meldung notwendig.

VII. Zuchtkontrollen und Wurfmeldungen


1. Wurfmeldung


1.1 Alle Würfe sind dem Zuchbuchamt des ISTC unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb
von drei Tagen nach dem Wurfakt mitzuteilen. Hierbei sind anzugeben:
1.1.1 Name der Zuchthündin
1.1.2 Name des Deckrüden
1.1.3 Datum des Wurfes
1.1.4 Anzahl der Welpen nach Geschlecht
1.1.5 Totgeburten nach Geschlecht
1.1.6 Zwingername
1.1.7 Name des Züchters nebst Anschrift


1.2 Es wird dringend empfohlen, das entsprechende Formular des ISTC (Wurfvoranmeldung)
zu verwenden.


2. Mitteilung an den Deckrüdenbesitzer


Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von drei
Tagen bzw. Leerbleiben der Hündin innerhalb von 2 Wochen nach dem errechneten
Wurftermin formlos mitzuteilen.


3. Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuchamt


3.1 Die Züchter des ISTC sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen
werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllen.


3.2 Mit dem Wurfeintragungsantrag, der spätestens innerhalb von 3 Wochen nach
Wurfabnahme durch den Zuchtwart beim Zuchtbuchamt des ISTC vorliegen muss sind
einzureichen:
3.2.1 Original-Ahnentafel bzw. Registierbescheinigung der Hündin
3.2.2 Ahnentafel-Kopie des Deckrüden
3.2.3 Deckbescheinigung und Wurfeintragungsantrag (Formular ISTC)
3.2.4 Wurfabnahmebericht
3.2.5 Zwingerschutzkarte
3.2.6 Mitgliedskarte des Jahres, in dem der Wurf gemacht wurde


3.3 Auf der Ahnentafel der Hündin trägt die Zuchtbuchstelle Wurftag und Wurfstärke des
Wurfes, sowie eventuelle Zuchtsperren oder Zuchtpausen der Hündin ein.


3.4 Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben
beginnen; eingetragen werden zuerst die Rüden, dann die Hündinnen (Jeweils alphabetisch
Zuchtordnung - Internationaler Shih Tzu Club e.V. geordnet!). Die Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander; jeder Züchter muss mit dem Buchstaben A beginnen.


3.5 Nach Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden nicht
nachgetragen.


3.6 Die Züchter sind verpflichtet, auch eventuelle Würfe nicht rasserein gezogener Welpen
der Zuchtbuchstelle zu melden. (Eintragung in der Ahnentafel der Hündin) Bei absichtlicher
Deckung einer Hündin mit einem Rüden anderer Rasse, bzw. einem keiner Rasse
angehörenden Rüden, handelt es sich um einen schweren Verstoß gegen die Zuchtordnung
mit entsprechender Ahndung.


4. Allgemeine Pflichten des Züchters


4. 1 Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem
Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen.
Im übrigen wird auf IV. 1. verwiesen.


4.2 Der Züchter ist auch verpflichtet, darüber hinaus alle in seinem Besitz befindlichen Hunde
regelmäßig zu impfen.


4.3 Ein Veräußerung und/ oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder
gewerblichen Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss aus dem ISTC und
Zuchtbuchsperre geahndet.


4.4 Um die Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten zu erleichtern,
müssen nach Abgabe der Welpen mit dem Einverständnis der Käufer deren Namen und
Adressen dem Zuchtbuchamt des ISTC mitteilen. Wird das Einverständnis verweigert, ist dies
ersatzweise mitzuteilen.


5. Wurfkontrolle


5.1 Bei Erstzüchtern hat innerhalb der ersten drei Wochen nach dem Wurfdatum eine
Wurfkontrolle durch den Zuchtwart zu erfolgen. ( Erstzüchter / Neuzüchter = die ersten drei
Würfe). Wurfkontrollen müssen prinziell bei einem Wurf ab 6 Welpen erfolgen. (Protokoll
unverzüglich an ZBA)


5.2 Der Züchter hat den zuständigen Zuchtwart rechtzeitig von dem gefallenen Wurf in
Kenntnis zu setzen und einen entsprechenden Termin zu vereinbaren.


5.3 Der Zuchtwart erstellt einen Bericht (Vordruck ISTC „Wurfkontrolle, Wurfbericht“) in
dreifacher Ausfertigung über die Wurfkontrolle.


5.4 Das Original des Berichtes erhält unverzüglich das Zuchtbuchamt, die erste Kopie der
Züchter, die zweite Kopie verbleibt bei den Unterlagen des Zuchtwarts.


5.5 In Ausnahmefällen ist es nach Genehmigung des Zuchtbuchführers / der Zuchtleitung
möglich, dass ein Tierarzt oder ein Zuchtwart eines anderen Rassehunde-Zuchtvereins des
VDH die Wurfkontrolle durchführt.


5.6 Der vom Züchter mit der Wurfkontrolle betraute Zuchtwart sollte auch die Wurfabnahme
und evtl. erforderliche Zwingerkontrolle durchführen. Die Abwicklung eines Wurfes durch
Zuchtordnung - Internationaler Shih Tzu Club e.V.
verschiedene Zuchtwarte kann nur in Ausnahmefällen (z.B. Terminschwierigkeiten /
Krankheit) in Abstimmung mit der Zuchtleitung erfolgen.


6. Wurfabnahme


6.1 Die Wurfabnahme wird von dem zuständigen Zuchtwart frühestens in der achten
Lebenswoche durchgeführt. Hierbei werden die Welpen vom Zuchtwart kontrolliert und die
bereits gechipten Hunde überprüft.


6.2 Die Welpen werden wie folgt gechipt:
Linke Halsseite
Register-Welpen erhalten ein „R“ vor die Registernummer


6.3 Der Zuchtwart erstellt einen Bericht über die Wurfabnahme (Formular „Wurfabnahme“
des ISTC), Original des Berichtes erhält zusammen mit dem Formular „Deckbescheinigung/
Wurfeintragungsantrag“ das Zuchtbuchamt des ISTC, die erste Kopie behält der Züchter, die
zweite Kopie verbleibt bei den Unterlagen des Zuchtwartes.


6.4 Bei der Wurfabnahme müssen die Welpen die Grundimmunisierung haben und einen EUHeimtierpass.


6.5 Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpass zur Wurfabnahme,
spätestens jedoch gegenüber dem Zuchtbuchamt bei Stellung des Eintragungsantrages, den
Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen.


6.6 Die Abgabe der Welpen ist ab der 10 Woche erlaubt.


6.7 Der Wurfeintragungsantrag ist unverzüglich nach erfolgter Wurfabnahme zu stellen.


VIII. Zuchtbuch


Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei
Ahnengenerationen lückenlos in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen
werden kann.


1 Allgemeines


1.1 Die Führung des Zuchtbuches obliegt nach der Satzung des ISTC dem Zuchtbuchführer.
Zuchtbuchamt und Zuchtleitung sind in einer Person vereinigt, jedoch kann bei einem
Wechsel der Führung des Zuchtbuchamtes eine Aufgabenteilung ggf. vorübergehend
notwendig werden, worüber der Vorstand entscheiden.


1.2 Das Zuchtbuch und das Anhangregister sind nach den „Regeln für die einheitlich
ausgerichtete Zuchtbuchführung des VDH“ zu führen. Im Zuchtbuch und im Anhangregister,
nachfolgend Register genannt, werden nur Zuchtmaßnahmen, die der Wurf- und
Zuchtkontrolle des ISTC unterlagen und Einzeleintragungen von reinrassigen Hunden
verzeichnet.


1.3 Die Zuchtbücher des ISTC werden jedes Jahr herausgegeben. Züchter, die in diesem
Zeitraum einen Wurf hatten, erhalten automatisch kostenlos ein Exemplar.
Zuchtordnung - Internationaler Shih Tzu Club e.V.


1.4 Zuchtbuch und Register sind den Züchtern und Mitgliedern des ISTC stets zugänglich zu
machen, dem VDH sind sie auf Anforderung vorzulegen.


2. Eintragung in das Zuchtbuch


2.1 Inhalt des Zuchtbuches


- Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in
das Zuchtbuch eingetragenen Welpen getrennt nach Geschlecht.
- Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und erheblichen Abweichungen und
Schnittgeburten verzeichnet.


2.2 Umfang und Einzelheiten der Eintragungen
2.2.1 Eine Erläuterung des Aufbaus und ein Inhaltsverzeichnis, sowie eine nach ihrem
Familiennamen alphabetisch geordnete Liste der Züchter sind den Wurfeintragungen
vorgestellt. Die Eintragungen von Informationen, die nicht in von der F.C.I. anerkannten
Zuchtbüchern nachweisbar sind, ist nicht gestattet.
2.2.2 Eintragen werden alle nach den Bestimmungen dieser Zuchtordnung (ZO) gezüchteten
Welpen mit Ruf- und Zwingernamen, Geschlecht, ihren Chip- und Zuchtbuchnummern, nebst
Angaben über die Fellfarbe. Angegeben werden ferner die Zuchtbuchnummern, der
Zwingername (einschließlich seiner Schutzart international oder national), die Rufnamen der
Elterntiere und ihre bis zum Eintragungszeitpunkt erworbenen Siegertitel.
2.2.3 Aufgezeichnet werden dazu weitere anläßlich der Wurfabnahme festgestellten
Besonderheiten.
2.2.4 Ferner werden eingetragen: Wurfzahl, Zahl der geworfenen und zur Eintragung
gemeldeten Welpen sowie Name und Anschrift des Züchters.


2.3 Form der Eintragung
2.3.1 Die Eintragung sind so gestaltet, dass sowohl im Zuchtbuch als auch im Register eine
fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare Abfolge von Zuchtbuchnummern entsteht, und
dass die Art der Eintragungsmaßnahme klar ersichtlich ist.
2.3.2 Das Zuchtbuch ist deutlich vom Register getrennt, beide haben eigene Nummernfolgen;
anhand der erteilten Kennzeichnungsnummern ist deutlich erkenntlich, ob es sich um eine
Eintragung in Zuchtbuch oder Register handelt.


2.3.3 Bei ins Register eingetragenen Hunden ist zusätzlich Datum und Ort der Überprüfung
auf rassetypisches Äußeres und Name der überprüfenden Zuchtrichters eingetragen.


2.4 Ahnentafeln
Die als Auszug des Zuchtbuches ausgestellten Ahnentafeln weisen drei oder mehr
Ahnengenerationen auf.


3. Eintragungssperre


Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Falle für:


3.1 alle Welpen, deren Züchtern das Zuchtbuch und/oder Register gesperrt ist


3.2 alle Hunde, die von einem Rüden anderer Rasse oder einem nicht eintragungsfähigen
Rüden abstammen


3.3 alle Hunde, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist


4. Anerkennung anderer Zuchtbücher


Der ISTC erkennt alle Zuchtbücher der Landesverbände der F.C.I. und der VDH Mitgliedsvereine an.


5. Angaben über Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern


Der ISTC führt einen Anhang zum Zuchtbuch, in dem alle nicht zur Zucht zugelassenen
Hunde mit Angabe des Grundes für die Zuchtsperre eingetragen sind.

IX. Ahnentafeln


1 Allgemeines


1.1 Ahnentafel und Hund gehören zusammen. Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis,
der von der Zuchtbuchstelle als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet wird
und drei oder mehr Ahnengenerationen aufweist


1.2 Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH und der F.C.I. gekennzeichnet
sein.


1.3 Ahnentafeln und evtl. Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern von Hunden nicht
gesondert berechnet werden.


1.4 Auf Ahnentafeln von Hündinnen sind Wurftag und Wurfstärke aller mit ihr gezüchteter
Würfe eingetragen; dies wird auch auf Ahnentafel-Zweitschriften nachgetragen.


2. Eigentum an der Ahnentafeln


2.1 Die Ahnentafel bleibt Eigentum des ISTC. Der ISTC kann jederzeit die Vorlage oder –
nach dem Tod des Hundes – die Rückgabe der Ahnentafel verlangen.


2.2 Bei Übernahme von Hunden aus dem Zuchtbuch eines anderen, dieselbe Rasse
betreuenden Mitgliedsvereins des VDH darf die Original-Ahnentafel nicht eingezogen
werden. Sie sind nicht mit einer ISTC-Laufnummer versehen.


2.3 Übernahme von Hunden aus dem Ausland ist nur mit Export-Ahnentafel des F.C.I. oder
F.C.I. anerkannten Vereins möglich, auf der mit einer ISTC-Zuchtbuchnummer die
Übernahme mit Datum, Unterschrift und Stempel bestätigt wird (kostenpflichtig!). Importierte
Hunde, die tätowiert sind, müssen nach gechipt werden. Ein entsprechender Nachweis ist dem
Zuchtbuchamt vorzulegen.


3. Besitzrecht


Zum Besitz der Ahnentafel sind berechtigt:


3.1 der Eigentümer des Hundes


3.2 der Pfandgläubiger (bei Verpfänden oder Pfänden während der Dauer des Pfandverhältnisses, sein Besitzrecht geht dem des Eigentümers im Tange vor


3.3 der Mieter einer Hündin während der Dauer der Zuchtmiete, sein Besitzrecht geht dem
des Eigentümers vor.


Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem ISTC besteht nur so lange, wie die
Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllt werden. Der ISTC kann die Ahnentafel bis zur
Klärung der Ansprüche einziehen.


4. Beantragung der Ahnentafel


Die Ausstellung von Ahnentafeln und Registrierbescheinigungen durch den ISTC erfolgt nur
auf Antrag, sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.


5. Auslandsanerkennung (Anerkennung für das Ausland durch den VDH)


Bei Verkauf von Hunden in das Ausland muss für die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung
vom VDH ausgestellt werden. Anträge sind formlos direkt an den VDH zu richten. Die
Kosten für die Auslandsanerkennung dürfen dem Käufer des Hundes nicht gesondert
berechnet werden.


6. Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln


6.1 In Verlust geratene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach
Veröffentlichung des Verlustes in der Verbandszeitschrift des VDH oder in den Mitteilungen
des ISTC („Panorama“)fertigt der ISTC nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und der
Beweise über den Verlust der Original-Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühren. Bei
Hündinnen sind darauf alle Würfe nachzutragen.


6.2 Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift kann die neue Ahnentafel für
ungültig erklärt werden.


6.3 Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Vermerk „Zweitschrift“ tragen.


7. Eigentumswechsel


7.1 Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel mit Ort und Datum des
Übergangs vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerkes muss durch den Voreigentümer
mit seiner Unterschrift bestätigt werden.


7.2 Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer ohne jede
Nachzahlung auszuhändigen.


7.3 Vorstehendes gilt sinngemäß auch für Registrierbescheinigungen.


X. Register


1. Im Register werden nur Hunde eingetragen, deren Ahnen zwar nicht vollständig über drei
Generationen in den der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachzuweisen sind, deren äußeres
Erscheinungsbild und Wesen jedoch nach Beurteilung eines ISTC Zuchtrichters dem für diese
Rasse bei der F.C.I. niedergelegten Rassestandard entsprechen.


2. Ausführungen zu Inhalt und Umfang der Eintragungen unter Ziffer VIII.


3. Bei Übernahme von Hunden aus der Dissidenz wird die Original-Ahnentafel eingezogen
und eine Registrierbescheinigung mit einer RÜ (Registrierübernahme) Nummer ausgestellt.
Der Hund behält lediglich seinen bisherigen Eigennamen, der Zwingername entfällt ebenso
wie die Angabe der Ahnen. Hier erscheint jeweils „nicht F.C.I registriert! Nachfahren von
RÜ-Hunden erhalten eine R Nummer. Erst wenn in der dritten Generation alle Ahnen
nachweislich F.C.I. registriert sind, kann eine Eintragung in das Zuchtbuch erfolgen.

XI.                              

- Zwingerschutz international (F.C.I)

 50,00 Euro

- Ablehnung Zwingerschutz international (F.C.I)

25,00 Euro

- Ahnentafel

15,00 Euro

- zusätzlich für den gesamten Wurf (Außer bei Körzucht)

25,00 Euro

- VDH-Abgabe pro Welpe

2,50 Euro

- Übernahme einer Ahnentafel F.C.I. oder einer F.C.I. anerkannten Ahnentafel

20,00 Euro

- Registerübernahme einer Ahnentafel

75,00 Euro

- Ahnentafel – Zweitschrift bei Verlust

75,00 Euro

 

 

- Portopauschale und fixe Taxe bei Wurfeintragung

 5,95 Euro

- Verstoß gegen die Zuchtordnung

130,00 Euro

- wiederholter Verstoß gegen die Zuchtordnung

260,00 Euro

- verspäteter Antrag auf Wurfeintragung (Später als 3 Wochen nach Wurfabnahme)

80,00 Euro

- Zuchttauglichkeitsprüfung

30,00 Euro

- Einzelbeurteilung bezüglich Zuchttauglichkeit 

75,00 Euro

- Zuchtwartgebühren für Zuchtstättenerstbesichtigungen, Wurfkontrolle und – abnahme sind
dem Zuchtwart direkt zu erstatten in Höhe von € 0,30 pro gefahrenen Kilometer.

- Zwingerkontrollen (Zuchtstättenbesichtigung auf Anweisung der Zuchtleitung/Vorstand)
gehen zu Lasten des Vereins und werden intern mit dem Zuchtwart abgerechnet (tatsächliche
Benzinkosten + 30,00 Euro Tagegeld).


- Für Nichtmitglieder doppelte Gebühren bei Wurfeintragungen, Ahnentafelübernahmen und
Registrierungen.


- In besonderen Fällen, die nicht angeführt sind, obliegen Höhe der Strafe und ggf.
zusätzliche Auflagen der Entscheidung des Vorstandes.

XII. Verstöße


1. Die Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt dem Vorstand des ISTC.


2. Jedes Mitglied muss dem ISTC umgehend von Verstößen gegen die ZO Kenntnis geben.


3. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen,
Anordnungen und Entscheidungen des ISTC kann ein Verweis, eine befristete oder ständige
Zuchtsperre oder auch eine Zuchtbuchsperre verhängt werden.


4. Ferner kann die Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme oder Registrierung einzelner
Hunde von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren abhängig gemacht werden.


5. Die Eintragung kann auch insgesamt abgelehnt werden.


6. Gegen Anordnungen und Entscheidungen des Vorstandes des ISTC kann binnen 14 Tagen
nach deren Zugang die Zuchtkommission angerufen werden.


7. Neben oder anstelle von Disziplinarmaßnahmen können bei Verstößen gegen diese
Ordnung ein zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot oder auch eine zeitlich befristete
oder dauernde Zuchtbuchsperre verhängt werden.


8. Das gegenüber einem Halter einer zur Zucht herangezogenen Rüden ausgesprochene
Zuchtverbot erstreckt sich nicht nur auf die Untersagung den oder die von ihm gehaltenen
Rüden zur Zucht einzusetzen, sondern erfasst auch das Verbot, von ihm gehaltene
Zuchthündinnen zur Zucht einzusetzen. Entsprechendes gilt für Halter von Zuchthündinnen
für ihre gehaltenen Deckrüden. Liegt der Schwerpunkt der Verfehlung bzw. des Verstoßes auf
dem Gebiet der Zucht bzw. Verwendung des Rüden als Deckrüden, kann ggf. ausnahmsweise
das Verbot auf den Schwerpunktbereich beschränkt werden.


9. Eine Zuchtsperre ist dann zu verhängen, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und
Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet sind. (laut Tierschutzgesetz)


10. Zuchtsperren sind in jedem Fall in den Vereinsmitteilungen des Verbandsorgans oder in
dem Mitteilungsblatt des VDH zu veröffentlichen.


11. Zuchtbuchsperren von einem Jahr sind zu verhängen, wenn grob fahrlässig oder arglistig
gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht
erbgesunder, wesensfester Rassehunde verletzt wurde.


12. Zuchtbuchsperren sind in den Vereinsmitteilungen des Verbandsblattes zu
veröffentlichen; rechtswirksame Zuchtverbote und Zuchtsperren von mehr als 12 Monaten
Dauer sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem VDH sind den anderen, dieselbe Rasse
betreuenden Mitgliedsvereinen des VDH sowie der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich
mitzuteilen.


13. Bei Verhängung einer bloß zeitlich befristeten Zuchtsperre bzw. Zuchtbuchsperre beginnt
die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Eine vorläufige Sperre ist möglich.
In die Frist wird die Zeit einer wegen der Vorwürfe angeordneten vorläufigen Sperre
eingerechnet.


14. Zuständig für Maßnahmen dieser ZO ist der Vorstand des ISTC. Gegen dessen
Entscheidung steht dem Betroffenen der Einspruch an die Zuchtkommission des ISTC binnen
einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Gegen deren
Entscheidung steht dem Betroffenen der Einspruch an den Ehrenrat des ISTC binnen einer
Frist von 4 Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Die Entscheidung des
Ehrenrates des ISTC über diesen Einspruch ist unanfechtbar, insoweit ist auch der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen.

XIII. Verschiedenes


*Auch Nichtmitglieder des ISTC sind an diese Zuchtbestimmungen gebunden, wenn die von
ihnen gezüchteten Welpen in das Zuchtbuch des ISTC eingetragen werden sollen.

XIV. Schlussbestimmungen


- jedem Mitglied des ISTC wird diese Zuchtordnung zur Verfügung gestellt. Das Mitglied ist
verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen selbstständig zu
unterrichten.


- Änderungen der ZO treten ab dem 01.07.2018 in Kraft.

Der geschäftsführende Vorstand


1. Vorsitzende:          Angelika Trux

2. Vorsitzender:         Markus Franke