Internationaler Shih-Tzu-Club e. V.
Satzung
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit
1.
Der Verein führt den Namen „Internationaler Shih-Tzu Club e.V.“ im Abkürzung „ISTC“.
Er wurde am 11. August 1980 gegründet und ist unter Nr. 9405 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3.
Der Verein ist Mitglied im „Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.“ (VDH), der seinerseits Mitglied bei der „Federation Cynologique Internationale“ (F.C.I.) ist. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der Verein verpflichtet sich ferner, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH wählt der Verein unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.
§ 2 Zweck
1.
Der Verein fördert die Tierzucht und versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Zweck ist die Reinzucht der Rasse Shih-Tzu nach dem bei der FCI hinterlegten gültigen Standard Nr. 208. Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist die Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem formvollendeten Erscheinungsbild.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mittel zum Zweck
Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere:
1.
Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der VDH-Zuchtordnung.
2.
Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf Zuchtschauen.
3.
Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches nach Maßgabe der VDH- Zuchtordnung sowie Einrichtung eines Zuchtbuchamtes.
4.
Bezug und Verbreitung der VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund" sowie Herausgabe einer Vereinszeitschrift „Shih-Tzu Panorama“.
5.
Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch gesondert geschulte Zuchtwarte sowie Feststellung einer
Zuchtwartordnung.
6.
Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.
7.
Einrichtung einer Geschäftsstelle
8.
Veranstaltung von Zuchtschauen sowie die Wahrnehmung der vom VDH ausgeschriebenen Zuchtschauen durch Anschluss von Sonderschauen.
9.
Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.
10.
Bekämpfung jeder Form vom kommerziellen Hundehandels.
11.
Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewußten Umgang mit Hunden.
12.
Förderung des allgemeinen Interesses am Shih-Tzu.
§ 4 Aufbau
1.
Der Verein umfaßt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Der Verein gliedert sich in Landesgruppen.
§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
§ 6 Organe des Vereine
- Organe des Vereins sind:
1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Gesetzliche Vorstand
1.3 der Engere Vorstand
§ 7 Bindungswirkung
1.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht im Widerspruch mit dem Recht der F.C.I. und/oder dem Recht des VDH stehen.
2.
Die Durchführung der Beschlüsse in den Landesgruppen obliegt dem Vorstand der Landesgruppen.
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8 Allgemeines
1.
Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2
Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § I Absatz 3 anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann das Mitglied bei Verstößen gegen § 19 mit Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre belegt werden. Näheres zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre und über das durchzuführende Verfahren regelt die Zuchtordnung.
Zuchtrichter können unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen nach § 19 mit einem zeitlich befristeten oder mit einem Verbot auf Dauer von der Zuchtrichtertätigkeit ausgeschlossen werden. Näheres hierzu regelt die Zuchtrichterordnung.
§ 9 Anmeldung, Widerspruch
1.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle des Vereins. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2.
Innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches in der VDH- Zeitschrift „Unser Rassehund“ kann gegen die Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig, diese Entscheidung sowie die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme.
2.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte. Die Mitgliedskarte wird ausgehändigt, sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.
§11 Ausschluß von Mitgliedschaft
1.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:
1.1 Personen, die einer vom VDH oder der F.C.I. nicht anerkannten Organisation auf dem Gebiet der Rassehundzucht oder des Hundesports angehören.
1.2 Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
2.
Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der VDH-Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.
3.
Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, daß sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.
4.
Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung der Aufnahme nicht schriftlich widerspricht. § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Beschließt der Vorstand die Aufnahme des von einem anderen VDH-Mitgliedsverein ausgeschlossenen Antragstellers, hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu unterrichten, der binnen eines Monats nach Zugang der Aufnahmemitteilung Gegenvorstellung zum VDH-Ehrenrat erheben kann, der dann über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet. Sätze 1 bis 4 dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall, dass das Ausschlussverfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen ist.
§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend für Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 5 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Verein erschlichen haben.
§ 12 Beitrag
1.
Die Höhe des Eintritts- und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres.
2.
Er ist spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten
§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
1.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
2.
Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige von Mitgliedern.
3.
Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.09. eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag, die übrigen bei der Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereins bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 12 genannten Frist bezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins.
2.
Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.
§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
2.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsamter.
§ 16 Erlöschen durch Tod
Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 17 Erlöschen durch Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluß eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an die
Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
§ 18 Erlöschen durch Streichung
1.
Außer im Fall des § 11 Abs. 3 und 4 erfolgt die Streichung eines Mitglieds nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des
Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat.
2.
Im Fall des Abs. 1 erfolgt die Streichung zum Schluß des Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung durch den Vorstand.
3.
Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlußfassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt. Die Forderungen des Vereins werden zuzüglich der dem ISTC entstandenen Mahn-, Gerichts- und Anwaltskosten durch ein gerichtliches Mahnverfahren
eingeklagt.
§ 19 Erlöschen durch Ausschluss
1.
Der Ausschluß kann erfolgen:
1.1 bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung des Vereins.
1.2 bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins.
2.
Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer an der Veranstaltung jedweder Art einer der F.C.I. und/oder dem VDH entgegenstehenden Organisation teilnimmt (Dissidenz); entsprechendes gilt von demjenigen, der durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonst wie unterstützt.
3.
Ferner kann der Ausschluss erfolgen:
3.1 bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Vereins
3.2 bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichterordnung und gegen Zuchtschaubestimmungen; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen
natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen..
3.3 bei unsportlichem und vereinswidrigen Verhalten; hierzu gehören u.a. ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, einem Zuchtrichter, erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigungen eines Mitgliedes, beharrliche Störung des Vereinsfriedens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe;
3.4 bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden;
3.5 bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetzt, insbesondere auch bei Verstößen gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien, auch wenn es sich um eine andere Rasse handelt, als die von unserem Verein betreute;
3.6 gegenüber Mitgliedern, die mit einer von der Mitgliederliste des ISTC gestrichenen Person weiterhin engen Kontakt pflegen, in dem Bestreben, die vom Verein ausgesprochenen Sanktionen (§ 19 Abs. 5) für diesen zu unterwandern und/oder damit den Vereinsfrieden stören;
3.7 gegenüber Mitgliedern, die auch in einem anderen, dieselbe Hunderasse betreuenden Mitgliedsverein des VDH (z.B. „Verband der Kleinhundezüchter“, VK)
Mitglied und dort Träger eines Amtes und/oder züchterisch tätig sind. (Verbot der Doppelmitgliedschaft)
4.
Der Ausschluß hat zu erfolgen:
4.1 Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Abs. 1 Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches verschafft, ist auszuschließen.
5.
Ein Ausschluß gemäß § 19 erfolgt durch Vorstandsbeschluß nach Prüfung der Sachlage und beinhaltet:
5.1 sofortigen Verlust der Mitgliedschaft und eventueller Ämter
5.2 Ausschluß von der Teilnahme an allen ISTC Spezial- und Sonderzuchtschauen
5.3 Veröffentlichung im „Shih-Tzu Panorama“, im „UR“ und Mitteilung an den Kollegialverein
5.4 u.U. Untersagung des Beitritts in einen VDH-Kollegialverein
5.5 u.U. Antrag an den VDH auf Ausschluß von der Teilnahme an allen VDH/F.C.I. Zuchtschauen
5.6 u.U. Streichung des vereinsgeschützten Zwingerschutznamens
5.7 u.U. Antrag an den VDH auf Streichung des F.C.I. geschützten Zwingernamens
III. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 20 Allgemeines
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins.
2.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
3.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 14 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 21 Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle drei Jahre einzuberufen, möglichst im ersten Halbjahr des Jahres. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder spätestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin oder durch einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift („Shih-Tzu Panorama“). Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.
§ 22 Anträge
1.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens einen Monat vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim Vorstand des Vereins einzureichen. Der Vorstand kann noch während der
Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die itgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.
Anträge auf Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.
Satzungsänderungen, Anträge auf Änderungen der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie auf Änderung der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich auch die Texte der beabsichtigten Satzungsänderungen und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind
§ 23 Leitung, Durchführung
Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1.Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstige Erklärungen
2.Entgegennahme der Rechnungslegung
3.Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Gesetzlichen Vorstandes
6. Wahl des Engeren Vorstandes
7. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter
8. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
(3 Personen: Vorsitzender und 2 Beisitzer sowie Stellvertreter)
9. Wahl der Zuchtkommission
(3 Personen: Vorsitzender und 2 Beisitzer - 1 ISTC- Spezialzuchtrichter, 1 erfahrener Zuchtwart, 1 erfahrener Züchter)
10. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
11.Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnung
12. Beschlussfassung über gestellte Anträge
13. Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer umfassenden Gebühren- und Spesenordnung
14. Verleihung von Auszeichnungen
15. Ernennung von Ehrenmitgliedern
16. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes
§ 25 Abstimmung
1.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist jedoch die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2.
Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
§ 26 Versammlungsprotokoll
1.
Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.
2.
Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen aller Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist der genaue Wortlaut anzugeben und der VDH von den Änderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3.
Das - sachlich richtige - Versammlungsprotokoll ist in der vereinseigenen Zeitschrift „Shih-Tzu Panorama“ zu veröffentlichen.
§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 2/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird, für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 20 - 26 entsprechend.
IV. Abschnitt: Der Vorstand
§ 28 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis
1.
Der gesetzliche Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:
1.1 dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)
1.2 dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)
2.
Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich ( § 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.
3.
Im Innenverhältnis dürfen hierbei der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln.
§ 29 Der Engere Vorstand
1.
Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Engere Vorstand, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.
Der Vorstand besteht aus:
2.1 dem ersten Vorsitzenden ( Vorsitzenden)
2.2 dem Zweiten Vorsitzenden ( Stellvertretenden Vorsitzenden)
2.3 dem Zuchtbuchführer / Zuchtleiter
2.4 dem Schatzmeister
3.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem nach § 28 Abs. 3 zuständigen Vertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
4.
Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
5.
Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, anwesend sind, bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, entsprechend gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Abs.4) abgestimmt wird.
6.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
§ 30 Aufgaben des Engeren Vorstandes
1.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1.1 Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
1.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.3 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1.4 Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
1.5 die Unterrichtung der Landesgruppen und die Pflege der Verbindung mit diesen
1.6 die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen
1.7 die Ernennung und Abberufung von Spezialzuchtrichtem und Zuchtwarten
1.8 die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des Ehrenrates
1.9 die Verleihung von Auszeichnungen
1.10 Bestellung des Schriftleiters
1.11 Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle
1.12 der Erlaß von Geschäftsordnungen für Kommissionen, Referenten, Ausschüssen, Amtsträgern und sonstige Zwecke, soweit nicht hierzu nach der Satzung die Mitgliederversammlung berufen ist.
1.13 die Bestellung von Ausschüssen für besondere Zwecke vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
§ 31 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
1.
Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung. Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen an die VDH-Satzung und VDH Ordnung nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind.
2.
Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der vorgenannten Ordnungen sind dem VDH unverzüglich bekannt zu geben.
V. Abschnitt: Wahlen
§ 32 Allgemeines
1.
Amtsträger des Vereins werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglied im ISTC sein.
Nicht wählbar ist, wer gleichzeitig Mitglied im Kollegialverein (Verband Deutscher Kleinhundezüchter e.V.) ist oder sich mit einem Mitglied des genannten Vereins in häuslicher Gemeinschaft befindet.
2.
Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes ISTC-Mitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen.
§ 33 Wahl des Vorstandes
1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Wahl dessen Amt von einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch übernommen. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss, bestehend (alternativ § 32 Abs. 2, letzter Satz)
2.
Aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 34 Wahl des Ehrenrates
1.
Die Mitglieder des Ehrenrates (einschließlich der Stellvertreter) werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2.
Der Ehrenrat entscheidet unter dem Vorsitz einer rechtserfahrenen Person. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (Es muß jeweils 1 Stellvertreter gewählt werden)
3.
Unter den Begriff „rechtserfahren“ fallen Personen mit mindestens 1. juristischen Staatsexamen, Diplom-Juristen nach dem DDR-Recht, Schiedsleute, Rechtspfleger, Rechtsbeistände, ehrenamtliche Handels- und Arbeitsrichter.
4.
Der Ehrenrat ist in seinen Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Er kann sich für seine Entscheidungen beraten lassen und dabei auch entsprechende Gremien des VDH einbeziehen.
5.
Ein Mitglied des Engeren Vorstandes kann nicht im Ehrenrat tätig sein.
6.
Die Ehrenratsordnung ist Bestandteil dieser Satzung
§ 35 Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission
1.
Die Mitglieder der Zuchtkommission werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
2.
Die Zuchtkommission besteht aus 3 Personen: einem ISTC-Spezialzuchtrichter, einem Zuchtwart, einem Züchter. Die Kommissionsmitglieder müssen erfolgreiche und erfahrene Züchter sein.
3.
Die Zuchtkommission wird tätig in Zuchtangelegenheiten, die Ermessungsentscheidungen erfordern, wenn vom Zuchtbuchamt / Zuchtleitung sowie dem Vorstand keine mehrheitliche Entscheidung getroffen wird, oder wenn das betroffene Mitglied mit der Entscheidung des
Zuchtbuchamtes/Zuchtleitung oder des Vorstandes nicht einverstanden ist.
4.
Die Zuchtkommission kann vom Vorstand zur Beratung in Fragen der Zucht- und Zuchtrichterordnung mit einbezogen werden.
§ 36 Zuchtrichterkommission
1.
Die Mitglieder der Zuchtrichterkommission werden auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand ernannt.
2.
Die Zuchtrichterkommission besteht aus einem Prüfungsrichter und einem Lehrrichter.
3.
Alle Mitglieder der Zuchtrichterkommission müssen im Besitz eines gültigen VDH-Richterausweises und ausbildungsberechtigt sein.
§ 37 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
1.
Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern sowie mindestens zwei Stellvertretern.
2.
Ein Ausschuß gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm übertragenen Aufgaben als aufgelöst.
§ 38 Wahl der Kassenprüfer
Für die Dauer von drei Jahren werden zwei Kassenprüfer und ihre beiden Stellvertreter gewählt. Eine Kassenprüfung wird jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, per 31.12., vorgenommen.
§ 39 Wahl per Handzeichen
Mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes können die übrigen Amtsträger per Handzeichen gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
VI .Abschnitt: Landesgruppen
§ 40 Stellung und Aufgaben der Landesgruppen
1.
Die Landesgruppen sind unselbständig und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
2.
Die Landesgruppen können nur mit Zustimmung des Vorstandes gebildet werden.
3.
Zu den Aufgaben der Landesgruppen gehören:
3.1 Regionale Unterstützung der allgemeinen Vereinsziele entsprechend § 2 und § 3
3.2 Lokale Präsenz von Amtsträgem des ISTC zur Intensivierung der Kontakte zwischen allen Vereinsorganen, den Mitgliedern und mit dem zuständigen VDH-Landesverband.
3.3 Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern durch Veranstaltungen mit Berücksichtigung lokaler Besonderheiten.
3.4 Durchführung von Spezialzuchtschauen und Sonderschauen.
3.5 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gemäß § 7 Abs. 2 und der Hauptversammlung.
§ 41 Grenzen der Landesgruppen
1.
Die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland werden vom Vorstand den Zuständigkeitsbereichen der Landesgruppen zugeordnet.
2.
Die Landesgruppen führen die Bezeichnung „Landesgruppe des Internationaler Shih-Tzu Club e.V.“ in der Abkürzung „LG ... des ISTC“.
3.
Der Vorstand kann bei Bedarf die Zahl der Landesgruppen und deren Zuständigkeitsbereiche den laufenden Erfordernissen, insbesondere der Mitgliederentwicklung, anpassen.
4.
Im Zuständigkeitsbereich einer Landesgruppe wohnende Mitglieder sind auch Mitglieder dieser Landesgruppe. Es steht einem Mitglied allerdings frei, sich einer anderen Landesgruppe als der des Zuständigkeitsbereiches anzuschließen, wenn geographische, terminliche oder sonstige persönlichen
Gründe vorliegen.
§ 42 Finanzierung der Landesgruppen
Die Finanzierung der Landesgruppen wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie hat sich an den finanziellen Möglichkeiten des ISTC und den Aufgaben der Landesgruppe zu orientieren. Die §§ 55 und 56 gelten entsprechend für die Verwaltung des Vermögens der Landesgruppen.
§ 43 Organe der Landesgruppen
Die Organe der Landesgruppen sind:
1. die Hauptversammlung der LG
2. der Landesvorstand
§ 44 Vorstand der Landesgruppen
Der Vorstand der Landesgruppen besteht aus:
1. dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)
2. dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)
3. dem Kassenwart
§ 45 Aufgaben des Landesvorstandes
Der Landesvorstand führt die Geschäfte der Landesgruppe. Er ist für alle Angelegenheiten der Landesgruppe zuständig; soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgang
zugewiesen sind. Für den Landesvorstand gelten die §§ 29 Abs. 3 bis 6 und 30 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und 7 entsprechend. Der Jahresbericht § 30 Abs. 4 ist unverzüglich dem Vorstand des Vereins zur Kenntnisnahme zu senden.
§ 46 Sitzungen des Landesvorstandes
Die Sitzungen des Landesvorstandes finden nach Maßgabe des § 30 statt. Das entsprechende Sitzungsprotokoll ist unverzüglich in Abschrift an den Vorstand des Vereins zur Kenntnisnahme zu senden.
§ 47 Wahl des Landesvorstands
Für die Wahl des Landesvorstands gilt § 33 entsprechend § 48 Hauptversammlung der Landesgruppe
§ 48 Hauptversammlung der Landesgruppe
Die Hauptversammlung der Landesgruppe ist das oberste Beschlussorgan der Landesgruppe. Für die Hauptversammlung der Landesgruppe gelten die Bestimmungen bezüglich der
Mitgliederversammlung dieser Satzung entsprechend.
Das Versammlungsprotokoll ist unverzüglich in Abschrift an den Vorstand des Vereins zur Kenntnisnahme zu senden.
§ 49 Außerordentliche Hauptversammlung der Landesgruppe
Für die außerordentliche Hauptversammlung der Landesgruppe gelten die Bestimmungen bezüglich der Außerordentlichen Mitgliederversammlung dieser Satzung entsprechend. Das
Versammlungsprotokoll ist unverzüglich in Abschrift dem Vorstand des Vereins zur Kenntnisnahme
zu senden.
VII. Abschnitt: Vereinsstrafen
§ 50 Vereinsstrafen
1.
Vereinsstrafen wegen Verstößen gegen § 19 sind:
1.1 Ausschluss
1.2 Geldbuße
1.3 Verweis
1.4 Verwarnung
1.5 Amtsenthebung
Auf Amtsenthebung kann auch neben einer Vereinsstrafe nach Ziff. 1.1 bis 1.4 erkannt werden.
2.
Bis zur Einrichtung einer unabhängigen Ehrengerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Satzung des VDH ist der VDH-Ehrenrat ausschließlich erstinstanzlich zur Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen zuständig. In einem solchen Fall richtet sich das Verfahren nach § 7 der Satzung des VDH sowie nach der Ehrenrats- wie Schiedsgerichtsordnung des VDH.
3.
Mit der Einrichtung einer unabhängigen Ehrengerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Satzung des VDH ist für die Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen der
Ehrenrat des Vereins zuständig, ln diesem Fall richtet sich das Ehrenratsverfahren nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Ehrenratsordnung, die ihrem wesentlichen Inhalt nach der Ehrenratsordnung des VDH, nachgebildet ist und die neben der eigentlichen Verfahrensgestaltung Bestimmungen zur Wiedereinsetzung, Wiederaufnahmen, Vollstreckung, zum Gnadenerweis, zur Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung, über Art und Umfang der Verfahrenskosten, zur Kostenfestsetzung und zur Verpflichtung zur Vorschußzahlung enthält.
4.
§ 50 Abs. 2 gilt auch für den Fall, daß der vereinseigene Ehrenrat zwar eingerichtet ist, aber das Verfahren nicht bis zu seiner Beendigung unter Vorsitz nicht von einer Person, die dem
Anforderungsprofil des § 34 Abs.2 genügt, wahrgenommen wird.
VIII. Abschnitt: Ehrenrat
§ 51 Ehrenrat
1.
Die Zusammensetzung des ISTC-Ehrenrates und die Wahl der Mitglieder ergibt sich aus § 34.
2.
Der ISTC-Ehrenrat ist auch zur Entscheidung in anderen Streitfällen zuständig. Bei Verhängung eines Tätigkeitsverbotes als Zuchtrichter bzw. eines Zuchtverbotes und/oder Zuchtbuchsperre gilt jedoch folgendes: Zuständig für die Verhängung ist der Vereinsvorstand. Gegen dessen Entscheidung steht dem Zuchtrichter bzw. dem Züchter der Einspruch an den ISTC-Ehrenrat binnen vier Wochen
nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Die Entscheidung des ISTC-Ehrenrates über diesen Einspruch ist unanfechtbar; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Das Verfahren richtet sich nach der ISTC-Ehrenratsordnung, die Gegenstand dieser Satzung ist:
Ehrenratsordnung des ISTC
I. Allgemeines
§ 1 Zuständigkeit
Der Ehrenrat (ER) entscheidet in allen nach der Satzung vorgesehenen Fällen, soweit nicht dort eine andere Zuständigkeit ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Berufung
1.
Berufung gegen die Entscheidung des ER gemäß § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 der Satzung ist schriftlich beim ER-Vorsitzenden einzulegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Die Frist
beginnt mit der Zustellung der in der vollständigen Form abgefaßten Entscheidung ( § 14 dieser Ordnung).
2.
Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat (eingehend beim Ehrenratsvorsitzenden) ab Einlegung zu begründen. Die Berufungsbegründungsfrist kann auf begründeten Antrag hin um einen weiteren Monat verlängert werden. Über die Fristverlängerung entscheidet der ER-Vorsitzende, ehe er die Sache an das Berufungsgericht abgibt.
3.
Wird die Berufung verspätet eingelegt oder wird die Begründungsfrist versäumt oder wird der Kostenvorschuss (§ 5! Abs. 4 der Satzung) nicht rechtzeitig eingezahlt, so wird die Berufung als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Auch hierüber entscheidet der ER-Vorsitzende. Die Berufung kann bis zur Beruftmgsentscheidung zurückgenommen werden.
§ 3 Ergänzende Vorschriften
1.
Seiner Entscheidung hat der ER die Regeln der Satzung und der Ordnungen des Vereins zugrunde zu legen. Ergänzend sind ggf. die Satzung und die Ordnungen des VDH und des JGHV und die Regeln der F.C.l. heranzuziehen.
2.
Einschlägige Bestimmungen staatlichen (deutschen) Rechts sind stets zu beachten.
§ 4 Ausschluss und Ablehnung eines ER-Mitgliedes
1.
Jedes Mitglied des ER ist von der Mitwirkung an einem Verfahren und bei der Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst unmittelbar Beteiligter oder Geschädigter eines zur
Streitentscheidung anstehenden Falles ist oder wenn dieses bei Personen zutrifft, mit denen das ER-Mitglied in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, oder mit dem oder denen es in Hausgemeinschaft lebt.
2.
Ein ER-Mitglied kann von jedem Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein objektiver Außenstehender Betrachter in der Lage des betroffenen Verfahrensbeteiligten begründete Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten ER-Mitgliedes geltend machen könnte. Dem Ablehnung verlangen muß stattgegeben werden, wenn einer der in Abs. 1 genannten Gründe vorliegt. Das Ablehnungsverlangen ist schriftlich unter Glaubhaftmachung des Grundes bei dem ER-Vorsitzenden anzubringen. Die Ablehnung ist nur bis zum Abschluss der Ermittlungen zulässig.
3.
Über den Ablehnungsantrag entscheidet der ER ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitgliedes endgültig; für das abgelehnte Mitglied wirkt dessen Stellvertreter mit. Der ergehende Beschluss ist schriftlich abzufassen und den Beteiligten bekannt zu machen; die Begründung steht im Ermessen des ER. Ein Mitglied des ER kann sich selbst für befangen erklären und seine Mitwirkung ablehnen. Die Gründe für ihre Befangenheit haben die Mitglieder des ER dem Vorsitzenden mitzuteilen; hält dieser sich für befangen, hat er die Gründe seinem Stellvertreter bekannt zu geben; Abs. § 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
II Verfahren
§ 5 Antragsverfahren
1.
Der ER wird nur auf schriftlichen Antrag eines Antragstellers tätig. Zur Antragstellung sind Vorstand und Mitglieder befugt.
2.
Der Schriftliche Antrag muß gerichtet sein auf eine der in § 50 Abs. 1 Nr. 1- 5 der Satzung enthaltenen Maßnahmen; ferner hat er zu enthalten die Gründe, aus denen das Verfahren
durchgeführt werden soll, und die Beweismittel bezeichnen; vorhandenes schriftliches Beweismaterial soll beigefügt werden. Anträge und anlagen müssen in vierfacher Ausfertigung
eingereicht werden. Es muß ferner Nachweis über geleisteten Vorschuß erbracht werden, sofern nicht Vorschussbefreiung gem. § 51 Abs. 4 der Satzung (Vorstand) besteht. In anderen Streitfällen (§ 51 Abs. 2 der Satzung) gelten Satz 1 - 3 entsprechend.
§ 6 Zurückweisung
1.
Der ER-Vorsitzende kann Anträge zurückweisen, wenn die Zuständigkeit des ER nicht gegeben ist, wenn sie nicht in der Form des § 5 gestellt worden sind oder wenn sie die erforderliche Sachlichkeit vermissen lassen, insbesondere wenn sie beleidigende Äußerungen oder bloße Vermutungen
enthalten, oder wenn der Vorschuß nicht nachgewiesen ist. Die Zurückweisung teilt der ER-Vorsitzende dem Antragsteller schriftlich mit. Eine Anfechtung der zurückweisenden Entscheidung findet nicht statt.
2.
Der Antrag kann erneut in gehöriger Form gestellt werden.
§ 7 Vorverfahren
1.
Ein Antrag auf Einleitung und Durchführung eines ER-Verfahrens wird dem Antragsgegner unter Setzung einer Frist von einem Monat zur Stellungnahme mittels eingeschriebenem Brief (mit
Rückschein) zugestellt. Die Gegenäußerung ist in vierfacher Ausfertigung einzureichen, soweit dies erforderlich erscheint, gibt der ER-Vorsitzende dem Antragsteller und dem Antragsgegner Gelegenheit zu weiteren schriftlichen Äußerungen.
2.
Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des ER sind befugt, bereits im Vorverfahren Beweise zu erheben, insbesondere Zeugen schriftlich zu befragen.
3.
In geeigneten Fällen soll der Vorsitzende bereits im Vorverfahren auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
4.
Das Vorverfahren endet durch einen schriftlichen Bescheid des ER- Vorsitzenden. Dieser lautet entweder auf Einstellung des Verfahrens oder auf Eröffnung des förmlichen Verfahrens.
5.
Gegen den einstellenden Bescheid ist das Rechtsmittel des Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zulässig. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist der Bescheid endgültig. Über den rechtzeitigen Einspruch entscheidet der ER in voller Besetzung endgültig.
§ 8 Förmliches Verfahren
1.
Ist die Eröffnung des förmlichen Verfahrens beschlossen, so muß eine mündliche Verhandlung angesetzt werden. Bei unstreitigem Sachverhalt oder wenn beide Beteiligten schriftlich ihr Einverständnis erklären, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2.
Der ER-Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung so vorzubereiten, dass möglichst in einem Termin abschließend entschieden werden kann.
3.
Ort und Zeit der Verhandlung werden vom Vorsitzenden im Benehmen mit den ER-Mitgliedem festgesetzt.
4.
Der Vorsitzende entscheidet darüber, welche Zeugen zu hören und welche sonstigen Beweismittel heranzuziehen sind. Werden von den Parteien Zeugen benannt, soll der Vorsitzende sie nur dann nicht laden, wenn das, was sie bekunden können als wahr unterstellt werden kann. Werden jedoch für ein Beweisthema mehrere Zeugen benannt, so entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßen Ermessen, ob er alle oder nur einen Zeugen laden will. Der Vorsitzende kann die Ladung von Zeugen und die Herbeiziehung von Sachverständigen von der Einzahlung von Vorschüssen abhängig machen, deren Höhe er festsetzt. Wer den Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe leistet, trägt die Gefahr der Zurückweisung des Antrages oder des Beweismittels.
§ 9 Ladung und Zustellung
1.
Der Vorsitzende lädt den ER, den Protokollführer, die Beteiligten, die Zeugen und Sachverständigen. Die Parteien sind mit Einschreibebrief mit Rückschein zu laden. Zwischen der Ladung und dem Termin muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
2.
Die Parteien sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
§ 10 Vertretung
1.
Jede Partei kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen schriftlich Bevollmächtigten, der auch bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt sein kann, vertreten lassen.
2.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
§ 11 Akteneinsicht
Jeder Verfahrensbeteiligter bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigter hat Anspruch auf Akteneinsicht.
§ 12 Mündliche Verhandlung
1.
Die mündliche Verhandlung ist vereinsöffentlich. Der ER kann in begründeten Fällen auch Einzelpersonen als Gästen den Zutritt gestatten. Seine Entscheidung über die Zulassung oder deren
Ablehnung ist endgültig. Sofern der Gegenstand des Verfahrens hierfür geeignet ist, hat der ER zu Beginn der mündlichen Verhandlung - wie in jeder Lage des Verfahrens - erneut eine gütliche Einigung der Parteien anzustreben. Scheitert diese, so ist der Sachverhalt durch Vernehmung der Parteien und durch Erhebung der erforderlichen Beweise aufzuklären.
2.
Zeugen und eventuell anzuhörende Sachverständige sind einzeln und in Abwesenheit der anderen Zeugen zur Person und zur Sache zu vernehmen. Nach der Beweiserhebung ist den Parteien Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben; sie haben das letzte Wort.
§ 13 Beratung, Abstimmung
1.
Bei der Beratung dürfen nur die Mitglieder des ER anwesend sein. Der Protokollführer darf nach Abschluss der Beratung zur Aufnahme des Diktats der Entscheidungsformel zugezogen werden.
2.
Alle Mitglieder des ER sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
3.
Der ER entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig; dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied bei einer eventuell vorausgegangenen Abstimmung überstimmt worden ist. Bilden sich bei der Frage, ob und welches Ordnungsmittel zu verhängen ist, drei Meinungen, so wird die für das einschneidendste Ordnungsmittel abgegebene Stimme der für das nächst geringere Ordnungsmittel abgegebenen Summe hinzugerechnet.
§ 14 Verkündung, Absetzungsfrist
1.
Die Entscheidung des ER ist nach Abschluß der Beratungen den Beteiligten unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe zu verkünden.
2.
Die Verkündung wird, sofern in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt worden ist, durch die Zustellung des Entscheidungssatzes mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein ersetzt.
3.
Innerhalb von sechs Wochen nach der Verkündung soll die schriftlich begründete Entscheidung den Beteiligten mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zugestellt werden, sofern diese nicht vorher auf Rechtsmittel verzichtet haben.
§ 15 Entscheidungsinhalt, Unterschrift, Veröffentlichung
1.
Die schriftliche Entscheidung soll enthalten:
1.1. die Bezeichnung des ER und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben
1.2 die Bezeichnung der Beteiligten, ggf. ihrer Verfahrensbevollmächtigten
1.3 die Entscheidungsformel mit dem Anspruch über die Kosten
1.4 eine kurze Darstellung des Sachverhalts, wie er sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hat
1.5 die Entscheidungsgründe
1.6 die Rechtsmittelbelehrung
2.
Die Rechtsmittelbelehrung muß enthalten:
2.1 Form und Frist des Rechtsmittels
2.2 den Hinweis, daß Fristversäumnis Unterwerfung unter den Spruch bedeutet und eine gerichtliche Nachprüfung des Verfahrens und der Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist.
3.
Die Urschrift der Entscheidung ist von den Mitgliedern des ER, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen. Ist ein Mitglied des ER an der Unterschrift gehindert, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung von dem ältesten ER-Mitglied auf der Entscheidung vermerkt.
4.
Rechtskräftige Entscheidungen sind in der nächstmöglichen Ausgabe des „Shih-Tzu Panorama“ und der Tenor der Entscheidung in der VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund“ bekanntzumachen. Der ER-Vorsitzende bestimmt den Umfang der Veröffentlichung und Bekanntmachung.
§ 16 Protokollieren
1.
Das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird vom Protokollführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden gefertigt. Es muss enthalten:
1.1 Ort, Datum, Uhrzeit des Beginns der Verhandlung
1.2 die Namen der anwesenden und deren Rechtsstellung im Verfahren
(Vorsitzender, Beisitzer, Antragsteller, Antragsgegner, Zeuge, Sachverständiger)
1.3 das Ergebnis eines eventuellen Schlichtungsversuchs
1.4 die von den Parteien gestellten Anträge und die wesentlichen Erklärungen
1.5 die Bezeichnung von Urkunden, die bei der Beweisaufnahme verlesen oder die sonst zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht worden sind
1.6 die Feststellung sonstiger wesentlicher Prozeßhandlungen
1.7 die Entscheidungsformel mit Rechtsmittelbelehrung
1.8 einen eventuellen Rechtsmittelverzicht der Parteien
1.9 die Uhrzeit des Verhandlungsschlusses
2.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 17 Schriftliches Verfahren
1.
Wird im schriftlichen Verfahren entschieden, gelten die §§ 13, 14 Abs. 2, 15 entsprechend. Anstelle des Entscheidungssatzes im Sinne des § 14 Abs. 2 wird die voll abgesetzte schriftliche Entscheidung den Beteiligten mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zugestellt.
2. Entscheidungen im schriftlichen Verfahren dürfen nur ergehen, nachdem jede Partei von dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Gegenpartei in Kenntnis gesetzt worden ist und Gelegenheit zur Einsichtnahme in Beweiserhebungen gehabt hat.
III. Schlußbestimmungen
§ 18 Wiedereinsetzung
1.
Hat ein Verfahrensbeteiligter eine Frist versäumt, so ist ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, falls er innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes einen entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft macht, daß ihm die Einhaltung der Frist durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich war. Das Verschulden des Bevollmächtigten geht zu Lasten der Partei.
2.
Die Entscheidung über den Antrag trifft der ER-Vorsitzende.
§ 19 Wiederaufnahme
1.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nur zulässig, wenn neue Beweismittel und Tatsachen beigebracht werden, a) welche der Antragsgegner in dem früheren Verfahren nicht gekannt hatte und ohne sein Verschulden nicht geltend machen konnte und wenn b) diese Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine für den Antragsgegner günstigere Entscheidung zu begründen.
2.
Über den gestellten Antrag entscheidet der ER endgültig.
§ 20 Vollstreckung
Entscheidungen des ER mit Ausnahme der Kostenentscheidung werden vom Vorstand vollstreckt.
§ 21 Gnade
Dem Vorstand steht das Recht zu, im Gnadenwege einstimmig rechtskräftige Vereinsstrafen zu mildem oder zu erlassen.
§ 22 Kosten, Auslagen
1.
Die Zeugenauslagen und Kosten der Sachverständigen werden entsprechend den in der Spesenordnung festgesetzten Spesenabsätzen berechnet. Gleiches gilt für die Reisekosten der ER-Mitglieder und deren Auslagen.
2.
Der Antragsteller - ausgenommen der Vorstand - hat einen Vorschuss in Höhe von DM 200,00 zu leisten und Zahlungsnachweis zu fuhren. Vorschüsse auf Kosten und Auslagen sind unter Angabe des Geschäftszeichens des Verfahrens auf ein vom Schatzmeister zu führendes Sonderkonto zu zahlen.
3.
Wer zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt ist, hat auch die notwendigen Auslagen des Gegners zu erstatten, die vom ER-Vorsitzenden auf Antrag festgesetzt werden.
§ 23 Aktenaufbewahrung, Aktenvernichtung
1.
Die Akten rechtskräftig abgeschlossener Verfahren werden in der Geschäftsstelle aufbewahrt.
2.
Die Akten dürfen nicht vor Ablauf von 10 Jahren vernichtet werden. Akteneinsicht ist neben den jeweiligen Verfahrensbeteiligten und deren Verfahrensbevollmächtigten nur Personen gestattet, die eine schriftliche Genehmigung des Vorstandes vorlegen; sie darf durch den Vorstand nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und Interessen des Vereins nicht entgegenstehen. Abschriften mit Ausnahme der schriftlichen Entscheidung (§ 15) dürfen nicht hergestellt werden. Der jeweilige ER-Vorsitzende hat jederzeit ungehindert freien Zugang zu allen Verfahrensakten.
3.
Im übrigen ist die Entscheidung des ISTC-Ehrenrates mit der Berufung anfechtbar. Berufungsgericht ist der VDH-Ehrenrat. Dessen Entscheidungen sind unanfechtbar. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist ausgeschlossen. Das Berufungsverfahren vor dem VDH-Ehrenrat richtet sich nach der VDH- Ehrenratsordnung, die Gegenstand dieser Satzung ist.
4.
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des Ehrenrates des VDH ist in jedem Fall die Zahlung eines Kostenvorschusses, der der Höhe nach durch die VDH-Satzung bestimmt wird und derzeit € 500,00 beträgt. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des ISTC-Ehrenrates ist die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von € 200,00; das gilt allerdings nicht, wenn der Vorstand des ISTC den ISTC-Ehrenrat anruft.
5.
Soweit der VDH-Ehrenrat erstinstanzlich entscheidet (§ 50 Abs. 2), ist seine Entscheidung außer im Falle des Ausschlusses unanfechtbar. Im Falle des Ausschlusses steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zum VDH-Schiedsgericht zu, das unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges abschließend entscheidet.
6.
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des VDH-Schiedsgerichts als Berufungsgericht ist die Zahlung eines Kostenvorschusses, der der Höhe nach durch die VDH-Schiedsgerichtsordnung bestimmt wird und derzeit € 1500,00 beträgt. Das Verfahren vor dem VDH-Schiedsgericht richtet sich nach der VDH- Schiedsgerichtsordnung, die Gegenstand dieser Satzung ist.
7.
Die Mitglieder des Ehrenrates erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit, jedoch Ersatz der Aufwendungen für ihre notwendigen Auslagen gemäß der durch den Vorstand festgelegten Spesensätze. Entsprechendes gilt für die Erstattung von Auslagen der Zeugen und Sachverständigen und anderer vom Ehrenratsvorsitzenden zur Durchführung des Ehrenratsverfahrens herangezogener Personen, Verfahrenskosten sind in entsprechender Anwendung der §§ 91, 91a, 92, 93, 95, 96, 97 Abs. 1 und 2, 98, 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) von den Parteien des Ehrenratsverfahrens zu tragen. Eine Anfechtung der Kostenentscheidung findet nicht statt, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Streitwertfestsetzung.
§ 52 Unabhängigkeit / Vollstreckung
1.
Die Mitglieder des Ehrenrates sind in ihrer Entscheidung unabhängig. Sie sind in Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) an die gestellten Anträge nicht gebunden.
2.
Rechtskräftige bzw. unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates sind vom Vorstand zu vollstrecken.
§ 53 Berufung
Soweit nach dieser Satzung gegen die Entscheidung des Ehrenrates des ISTC und/oder des VDH-Ehrenrates Berufung möglich ist, ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlich abgefassten Entscheidung einzulegen und der entsprechende Kostenvorschuss fristgerecht einzuzahlen. Zur Zulässigkeit der Berufung gehört der Nachweis, daß innerhalb der Berufungsfrist der für das Berufungsgericht erforderliche Kostenvorschuß eingezahlt ist.
§ 54 Bekanntmachung/Veröffentlichung
Rechtskräftige / unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates (bzw. des Schiedsgerichtes) sind nach Maßgabe des Vorsitzenden des Ehrenrates (bzw. des Schiedsgerichtes) in der Vereinszeitung bekannt zu machen bzw. zu veröffentlichen. Rechtskräftige / unanfechtbare Entscheidungen des VDH-Ehrenrates können nach Massgabe des Vorsitzenden des VDH-Ehrenrates in der VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund“ veröffentlicht werden; entsprechendes gilt für Entscheidungen des VDHSchiedsgerichtes. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte steht der Bekanntmachung und Veröffentlichung nicht entgegen.
IX. Abschnitt: Vereinsvermögen
§ 55 Verwaltung
1.
Das Vereinsvermögen wird vom Kassenwart (Schatzmeister) verwaltet.
2.
Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der
Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
3.
Der Kassenwart (Schatzmeister) ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Kassenwart (Schatzmeister) bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.
§ 56 Kassenprüfung
1.
Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluß des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfaßt auch die Einhaltung eventueller bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
2.
Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Zusammen mit dem - sachlich richtigen - Versammlungsprolokoll (§ 26) ist dieses Protokoll der Kassenprüferim „Shih-Tzu Panorama“ zu
veröffentlichen.
X. Abschnitt; Schlußbestimnmnugen
§ 57 Auflösung
1.
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigtem Zweck fällt das Vermögen an die GFK – Gesellschaft zur Förderung Kynologischer Forschung e. V., Mozartstraße 13, 53919 Weilerswift, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck verwendet.
Der geschäftsführende Vorstand
1. Vorsitzende: Angelika Trux
2. Vorsitzender: Markus Franke
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 02.06.2018 in Alsfeld